Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG): § 60 Wahlvorstand, Wahl, Amtszeit

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eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt. Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L - sowie den Auszubildendenvergütungen, Praktikantenentgelten und Bezüge für Studierende von Bund, Länder und Kommunen. 

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Zur Übersicht des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

 

§ 60 Wahlvorstand, Wahl, Amtszeit

(1) Der Personalrat bestellt spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit mindestens drei Wahlberechtigte nach § 13 als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. § 19 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und § 25 gelten entsprechend.

(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre und sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf deren Amtszeit. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden im Wechsel gemeinsam mit den regelmäßigen Wahlen des Personalrats oder in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember statt. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des letzten Tages des Zeitraums, in dem die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des Zeitraums für die regelmäßigen Wahlen gilt § 27 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 und 4 entsprechend.

(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Die §§ 28 bis 32 gelten entsprechend.


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