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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein:
§ 10 Zuständigkeitsregelungen
Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen nach der Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 2 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - entscheidet, soweit sie nicht durch Laufbahnverordnungen oder Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt sind, für die Beamtinnen und Beamten des Landes das Finanzministerium. Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Landes festgelegten Zusätze entsprechend, soweit nicht die fachlich zuständige oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulässt.