Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG): § 86 Durchführung von Entscheidungen

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Zur Übersicht des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

 

Teil 8
Beteiligung der Personalvertretungen

§ 86 Durchführung von Entscheidungen

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.


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