Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG): § .5Gruppen

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Zur Übersicht des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

 

Teil 1

Allgemeine Vorschriften

§ 5 Gruppen

Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Absatz 1 bezeichneten Richter und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamten.


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