Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 85 Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter

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§ 85 Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter

(1) Für die Beschäftigten im Vorbereitungsdienst für Lehrämter gelten folgende Sondervorschriften:

1. Für sie wird bei jedem Staatlichen Seminar für Lehrämter ein eigener Personalrat gebildet,

2. sie sind wahlberechtigt für den jeweiligen unter Nummer 1 genannten Personalrat, den jeweiligen nach § 86 zu bildenden Lehrerbezirkspersonalrat und den nach § 88 zu bildenden Lehrerhauptpersonalrat,

3. sie sind nur wählbar für den unter Nummer 1 genannten Personalrat.

(2) § 14 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) Bei Maßnahmen, die die zuständige Personalverwaltungseinheit des Landesschulamtes in Halle oder Magdeburg trifft, obliegt die Mitbestimmung dem jeweiligen Lehrerbezirkspersonalrat.


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