Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 84 Personalräte bei Schulen

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§ 84 Personalräte bei Schulen

Die öffentlichen Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind für die nachstehend aufgeführten Beschäftigten Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes:

1. Lehrkräfte (einschließlich Schulleiterinnen und Schulleiter),

2. pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

3. Betreuungspersonal an Förderschulen und

4. Verwaltungs- und technisches Personal an Schulen in Landesträgerschaft.


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