Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 79 Fachkammern und Fachsenate

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§ 79 Fachkammern und Fachsenate

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten Rechtszuges Fachkammern und des zweiten Rechtszuges ein Fachsenat zu bilden.

(2) Die Fachkammern und der Fachsenat bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte des Landes, einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. Sie werden je zur Hälfte auf Vorschlag

1. der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände und

2. der in § 1 bezeichneten Dienststellen

berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihrer Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.

(3) Die Fachkammern und der Fachsenat werden jeweils tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem nach Absatz 2 Satz 3 berufenen ehrenamtlichen Richter.


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