
|
eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt. Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L - sowie den Auszubildendenvergütungen, Praktikantenentgelten und Bezüge für Studierende von Bund, Länder und Kommunen. >>>Hier zur Bestellung des eBooks Tarifrecht
|
Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt
§ 76 Befugnisse und Tätigkeit
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat unbeschadet von § 2 insbesondere dafür zu sorgen, dass
1. die zugunsten der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften eingehalten,
2. Maßnahmen, die den jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung, gemeinsam mit dem Personalrat bei der zuständigen Dienststelle angeregt und
3. Anregungen und Beschwerden von jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung, gemeinsam mit dem Personalrat der zuständigen Dienststelle zugeleitet werden.
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich im Übrigen nach § 57 Abs. 1 Nr. 5.
(3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind §§ 32 bis 35, 40, 42, 43, § 44 Abs. 1 bis 4, §§ 45 und 46 sinngemäß anzuwenden mit dem Vorbehalt, dass dadurch die Ausbildung nicht gefährdet wird.
(4) Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden nach Unterrichtung des Personalrates statt. An den Sitzungen kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, dass die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung dem widerspricht.
(5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Personalrat stellt ihr die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
(6) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die jugendliche Beschäftigte und Auszubildende betreffen. Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten behandelt werden und die Betroffenen nicht zustimmen.
![]() |
Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt. Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Themen Rund um Personalräte. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular |