Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 74 Zahl der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung

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§ 74 Zahl der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus einem Mitglied

21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus drei Mitgliedern

51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus fünf Mitgliedern

201 bis 300 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus sieben Mitgliedern

301 bis 1 000 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus elf Mitgliedern

1 001 und mehr jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus 13 Mitgliedern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden zusammensetzen.


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