Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 64 Verfahren der Einigungsstelle

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§ 64 Verfahren der Einigungsstelle 

(1) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann die von der Dienststelle eingesetzte Geschäftsstelle zur Protokollführung heranziehen. Der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat ist Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Äußerung zu geben. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 62 Abs. 8 für die Dienststelle und den Personalrat.

(2) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Er muss innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung des Vorsitzenden ergehen. Im Falle des § 63 Abs. 6 hat er innerhalb von vier Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle zu ergehen. Auf Vorschlag des Vorsitzenden der Einigungsstelle kann die Frist gemäß Satz 2 oder 3 angemessen verlängert werden, wenn die oberste Dienstbehörde und der Hauptpersonalrat dem zugestimmt haben. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Er ist vom Vorsitzenden der Einigungsstelle zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben.


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