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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt
§ 63 Einigungsstelle
(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde wird von Fall zu Fall unverzüglich nach der Anrufung eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und vom jeweiligen Hauptpersonalrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Für oberste Dienstbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat zu bilden ist, tritt an seine Stelle der Personalrat. In einem Fall des § 62 Abs. 8 erfolgt die Bestellung durch Personalrat und Dienststelle. Bestehen bei einer obersten Dienstbehörde mehrere Hauptpersonalräte, so wird für den Bereich jedes Hauptpersonalrates eine Einigungsstelle gebildet.
(2) Die Anrufung ist wirksam, wenn sie innerhalb der in § 62 Abs. 4 genannten Fristen gegenüber einer von der Dienststelle eingesetzten Geschäftsstelle erklärt und begründet wird. Im Falle der Anrufung wirkt die Geschäftsstelle auf die Bildung der Einigungsstelle hin.
(3) Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle nicht zustande, bestellt ihn der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.
(4) Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, soll jede Gruppe vertreten sein. Betrifft die Angelegenheit nur eine Gruppe, sollen alle Beisitzer aus dieser Gruppe bestellt werden.
(5) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.
(6) Die oberste Dienstbehörde und der Hauptpersonalrat können abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung für die Zukunft in einer Dienstvereinbarung regeln, dass die Einigungsstelle für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit des Hauptpersonalrats gebildet wird. In der Vereinbarung sind die Person des Vorsitzenden und der Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Einigungsstelle ihre Tätigkeit aufnimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Beisitzer zu bestellen. Eine Änderung oder Aufhebung der Dienstvereinbarung kann jederzeit vereinbart werden.
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