Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 29 Ersatzmitglieder

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§ 29 Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert ist. Es ist in diesem Fall verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Personalrates unverzüglich mitzuteilen, der für die Ladung des Ersatzmitgliedes sorgt.

(2) Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Listenwahl gewählt, sind Ersatzmitglieder der Reihe nach die nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Wahlvorschläge, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt, sind Ersatzmitglieder die nicht gewählten Beschäftigten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) § 28 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.


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