Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 25 Dauer der Amtszeit

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Abschnitt 2
Amtszeit des Personalrates

§ 25 Dauer der Amtszeit

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf von dessen Amtszeit. Sie endet am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 26 Abs. 1 die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Personalrates führt dieser die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist, längstens jedoch bis zur Dauer von zwei Monaten.


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