Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 24 Wahlschutz und Wahlkosten

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§ 24 Wahlschutz und Wahlkosten

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. Niemand darf in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes und die Wahlbewerber gilt § 46 entsprechend; besteht in der Dienststelle kein Personalrat, nimmt der Wahlvorstand dessen Rechte wahr.

(2) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendiges Versäumen von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen zur Folge. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3 und § 45 Satz 1 entsprechend.


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