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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt
§ 23 Aufgaben des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein.
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt. Der Dienststellenleitung, den Gewerkschaften oder Berufsverbänden, die gültige Wahlvorschläge eingereicht haben, und den Vertretern der sonstigen gültigen Wahlvorschläge ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden. Die sonstigen in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände erhalten auf Antrag eine Abschrift der Wahlniederschrift.
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