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eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt. Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L - sowie den Auszubildendenvergütungen, Praktikantenentgelten und Bezüge für Studierende von Bund, Länder und Kommunen. >>>Hier zur Bestellung des eBooks Tarifrecht
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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt
§ 20 Bestellung des Wahlvorstandes
(1) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. In Dienststellen mit mehr als 1 000 Wahlberechtigten können bis zu vier weitere Mitglieder des Wahlvorstandes bestellt werden. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(2) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der entsprechend vertretenen Berufsverbände ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
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