Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 19 Wahlverfahren

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§ 19 Wahlverfahren

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied, so wählen Beamte und Arbeitnehmer ihre Vertretung (§ 17) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die Wahlberechtigten jeder Gruppe vor der Wahl in getrennten geheimen Abstimmungen gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe. Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten einer Gruppe durch.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt. Besteht der Personalrat aus nur einem Mitglied oder steht bei Wahl in getrennten Wahlgängen einer Gruppe nur ein Sitz im Personalrat zu, so findet Personenwahl statt.

(4) Zur Wahl des Personalrates können die Wahlberechtigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und jeder in der Dienststelle vertretene Berufsverband Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag von Beschäftigten muss von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten einer Gruppe, jedoch mindestens von dreien unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte einer Gruppe.

(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.


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