Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates

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§ 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied

21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern

51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern

151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern

301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern

601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern

1 001 und mehr Beschäftigten aus 13 Mitgliedern.


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