Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 6 Dienststellen

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§ 6 Dienststellen

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 1 sowie die Gerichte. Soweit die Leitung von Einrichtungen keine Befugnisse hat, die der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen, handelt es sich nicht um Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.

(3) Nebenstellen oder sonstige Dienststellenteile, deren Leitung Befugnisse hat, die der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen, oder die räumlich weit von der Hauptdienststelle entfernt liegen, sind von der obersten Dienstbehörde zu Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes zu erklären, wenn die Mehrheit ihrer Wahlberechtigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Erklärung zur Dienststelle aufgehoben werden soll. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgegangenen Personalvertretung wirksam.


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