
|
eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt. Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L - sowie den Auszubildendenvergütungen, Praktikantenentgelten und Bezüge für Studierende von Bund, Länder und Kommunen. >>>Hier zur Bestellung des eBooks Tarifrecht
|
Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes
§ 112 Beteiligung des Personalrats
(1) Der Vorsitzende des Personalrats sowie der stellvertretende Vorsitzende oder an seiner Stelle ein weiteres vom Personalrat zu bestimmendes Mitglied sind berechtigt, an den Sitzungen des Rundfunkrats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorsitzende des Personalrats hat das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teilzunehmen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, in den Ausschüssen des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats die Auffassung des Personalrats darzulegen, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Rundfunkanstalt behandelt werden. § 87 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Personalrat hat, gegebenenfalls durch Abschluss einer Dienstvereinbarung, mitzuwirken bei der Festlegung besonderer Arbeitsregeln für die Mitarbeiter im Programmbereich.
(3) Der Personalrat bildet einen Ausschuss für Angelegenheiten der Programm-Mitarbeiter. Ihm gehören neben dem Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) des Personalrats und zwei weiteren Mitgliedern je zwei vom Personalrat zu wählende fest angestellte und ständige freie Programm-Mitarbeiter an.
(4) Der Ausschuss hat die Aufgabe, Zweifelsfragen oder Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Tätigkeit der Programm-Mitarbeiter oder bei Anwendung der besonderen Arbeitsregeln für die Mitarbeiter im Programmbereich ergeben, mit dem Intendanten einvernehmlich zu klären. Der Intendant kann sich durch einen leitenden Angehörigen der Dienststelle aus dem Programmbereich vertreten lassen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Angelegenheit mit dem Personalrat zu erörtern. Abweichend von § 74 entscheidet bei Nichteinigung mit dem Personalrat der Intendant (§ 35 des Saarländischen Mediengesetzes) endgültig.
![]() |
Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt. Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Themen Rund um Personalräte. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular |