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Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt VI
Schulen
§ 96 Hauptpersonalräte
(1) Beim Ministerium für Bildung und Kultur werden Hauptpersonalräte gebildet für die staatlichen Lehrer, Studienreferendare, Lehramtsanwärter, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Fachkräfte und anderen erzieherisch tätigen Personen
a) an Grundschulen, Schulkindergärten im Grundschulbereich sowie dem staatlichen Studienseminar für die Lehrämter der Primarstufe, für die übergreifenden Lehrämter der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie für das Lehramt für Sonderpädagogik,
b) an Berufsbildungszentren und dort eingerichteten gymnasialen Oberstufen mit berufsbezogenen Fachrichtungen sowie den Landesseminaren für das Lehramt an beruflichen Schulen,
c) an Gemeinschaftsschulen, Gemeinschaftsschulen in Abendform sowie dem staatlichen Studienseminar für die Lehrämter der Sekundarstufe I,
d) an Gymnasien, am Abendgymnasium, am Saarland-Kolleg sowie am staatlichen Studienseminar für das Lehramt für Gymnasien und Gemeinschaftsschulen,
e) an Förderschulen und Schulkindergärten im Bereich der Förderschulen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil. Der nach § 95 Abs. 1 zu wählende Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr; für die Angehörigen dieser Dienststellen gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Der bei
a) der Hochschule des Saarlandes für Musik Saar,
b) der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes,
c) der Hochschule der Bildenden Künste - Saar,
d) dem Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl
gebildete Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. 2Die Angehörigen dieser Dienststellen nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.
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