Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § 94 Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrats

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt. Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L - sowie den Auszubildendenvergütungen, Praktikantenentgelten und Bezüge für Studierende von Bund, Länder und Kommunen. 

>>>Hier zur Bestellung des eBooks Tarifrecht

 


Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

 

Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt VI
Schulen

§ 94 Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrats

(1) Die Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Fachkräfte und anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne des § 5; die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen aus. Für die Beteiligung des Personalrats bleibt die allgemeine Gruppenzugehörigkeit maßgebend.

(2) Hauptberufliche Lehrkräfte, die nach Maßgabe des Privatschulgesetzes Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, nehmen nur an den Wahlen der für sie zuständigen Stufenvertretungen gemäß § 96 teil.

(3) Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, sind nur an der Schule wahlberechtigt und wählbar, an der sie überwiegend beschäftigt sind. Bei gleichem Umfang der Beschäftigung entscheidet der Lehrer, in welcher Schule er das Wahlrecht ausübt; entsprechendes gilt für seine Wählbarkeit. Abweichend hiervon sind Lehrer, deren Dienststelle eine Förderschule ist, welche gleichzeitig Sonderpädagogisches Förderzentrum ist, nur an dieser Förderschule wahlberechtigt und wählbar. Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, sind nur für die Stufenvertretung ihrer Stammschulform wahlberechtigt und wählbar; als Stammschulform gilt in diesem Falle die Schulform, der der Lehrer stellenplanmäßig zugewiesen ist.

(4) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten auch an das Deutsch-Französische Gymnasium abgeordnete französische Lehrkräfte sowie Religionslehrer, die aufgrund eines Gestellungsvertrages in Schulen weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne einer Verwaltung im Sinne des § 1 anzugehören.

(5) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt auch das am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl tätige, vom Großherzogtum Luxemburg dorthin entsandte pädagogische Personal.


Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Themen Rund um Personalräte. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2026