Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § 87 Kommunale Gebietskörperschaften

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Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt III
Kommunalverwaltung

§ 87 Kommunale Gebietskörperschaften

(1) Dienststelle bei kommunalen Gebietskörperschaften ist die Verwaltungsbehörde der Gebietskörperschaft (Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung, Kreisverwaltung, Regionalverbandsverwaltung); dies gilt nicht für Schulen.

(2) § 6 Abs. 3 findet auf kommunale Gebietskörperschaften keine Anwendung.

(3) Kommunale Eigenbetriebe, Anstalten und Verwaltungsstellen, bei denen nicht nur vorübergehend mehr als 20 Angehörige beschäftigt sind, erhalten eine eigene Personalvertretung, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Angehörigen dies in geheimer Abstimmung beschließt; an der allgemeinen Personalvertretung der Dienststelle nehmen sie nicht teil.

(4) Für Angehörige einer kommunalen Gebietskörperschaft, die deren Vertretungskörperschaft (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag, Regionalversammlung) angehören, gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Vertretungskörperschaft und deren Ausschüssen mit Ausnahme der Beschlussfassung teilzunehmen und die Auffassung des Personalrats (Gesamtpersonalrats) darzulegen, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden. Termin und Tagesordnung sind dem Personalrat (Gesamtpersonalrat) rechtzeitig bekannt zu geben.


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