Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § 81 Ausnahmen für bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes

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§ 81 Ausnahmen für bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes

(1) § 80 gilt nicht für

a) die in § 7 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,

b) Beamte auf Zeit,

c) jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte.

(2) § 80 gilt für

a) Personen mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit,

b) Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage und darüber sowie für vergleichbare tarifliche oder außertarifliche Arbeitnehmerstellen

nur auf Antrag der Betroffenen.

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