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Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes
Abschnitt VI
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
1. Stufenvertretungen
§ 52 Wahl und Zusammensetzung
(1) Bei den obersten Landesbehörden, deren Geschäftsbereich nachgeordnete Dienststellen oder Einrichtungen gemäß § 14 des Landesorganisationsgesetzes umfasst, werden neben den Personalräten Hauptpersonalräte gebildet, sofern Absatz 3 nichts anderes bestimmt. An der Wahl des Hauptpersonalrats nehmen alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde teil.
(2) Bei den Landesmittelbehörden werden Bezirkspersonalräte gebildet. An der Wahl des Bezirkspersonalrats nehmen alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Geschäftsbereich der Landesmittelbehörde teil.
(3) Erstreckt sich der Geschäftsbereich einer Landesmittelbehörde auf das ganze Land, so nimmt der Bezirkspersonalrat gleichzeitig die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahr. Entsprechendes gilt für den Personalrat eines Landesamtes oder einer Einrichtung gemäß § 14 des Landesorganisationsgesetzes mit mehr als 150 Angehörigen. An der Wahl des Hauptpersonalrats nehmen die Angehörigen der in Satz 1 und 2 genannten Behörden oder Einrichtungen nicht teil.
(4) Die Stufenvertretungen bestehen bei in der Regel
bis zu 1.500 Wahlberechtigten aus 7 Mitgliedern,
1.501 bis 3.000 Wahlberechtigten aus 9 Mitgliedern,
3.001 bis 5.000 Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern,
5.001 und mehr Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern.
(5) Für die Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen gelten die §§ 12 bis 14, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1, 2 und 6, §§ 17 bis 20 und §§ 22 bis 25 entsprechend. § 13 Abs. 3 gilt nur für die leitenden Angehörigen der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnisse zur Bestellung des Wahlvorstandes nach § 19 Abs. 2, § 20 und § 22 Abs. 4 aus.
(6) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.
(7) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
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