Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § 45 Ehrenamt, Dienstbefreiung, Freistellung

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Abschnitt IV
Rechtsstellung der Mitglieder des Personalrats

§ 45 Ehrenamt, Dienstbefreiung, Freistellung

(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Werden Mitglieder des Personalrats durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, gilt die Mehrbeanspruchung als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden.

(3) Mitglieder des Personalrats, insbesondere des Vorstandes, sind auf Antrag des Personalrats ganz oder teilweise von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Wird über die Freistellung kein Einvernehmen erzielt, entscheidet auf Antrag des Personalrats oder des Leiters der Dienststelle die Einigungsstelle.

(4) Auf Antrag des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
300 bis 600 Wahlberechtigten ein Personalratsmitglied,
601 bis 1.000 Wahlberechtigten zwei Personalratsmitglieder,
1.001 bis 2.000 Wahlberechtigten drei Personalratsmitglieder,
2.001 bis 3.000 Wahlberechtigten vier Personalratsmitglieder.

In Dienststellen mit über 3.000 Wahlberechtigten ist für je angefangene 1.500 Wahlberechtigte ein weiteres Personalratsmitglied ganz freizustellen. 3Eine entsprechende Teilfreistellung mehrerer Mitglieder ist möglich. 4Bei zwei und mehr Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Gruppen entsprechend ihrer Stärke, mindestens jedoch mit einer Freistellung bei mehr als 300 wahlberechtigten Gruppenangehörigen zu berücksichtigen.

(5) Mitgliedern des Personalrats und Ersatzmitgliedern, die regelmäßig zu Sitzungen des Personalrats herangezogen werden, ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Personalrats erforderlich sind, auf Antrag Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren.

(6) Vom Dienst freigestellte Mitglieder des Personalrats sind in ihrer beruflichen Entwicklung so zu behandeln, als wäre eine Freistellung nicht erfolgt.


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