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Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes
§ 34 Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich.
(2) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen einberufen sind, und an den Sitzungen, zu denen er eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, oder einen Sachverständigen hinzuziehen; in diesem Fall ist jede im Personalrat vertretene Gewerkschaft berechtigt, einen Beauftragten ihrer Organisation hinzuzuziehen.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats oder der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe können Beauftragte einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft oder der Stufenvertretungen an der Sitzung beratend teilnehmen; in diesem Fall sind Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.
(4) In Angelegenheiten einzelner Angehöriger der Dienststelle kann der Personalrat beschließen, dass diese während der Personalratssitzung gehört werden. Beantragt ein Angehöriger der Dienststelle, vom Personalrat gehört zu werden, so ist diesem Antrag zu entsprechen; dies gilt nicht gegenüber der Stufenvertretung. Notwendige Reisekostenvergütungen werden den Angehörigen der Dienststelle nach den Vorschriften des Saarländischen Reisekostengesetzes erstattet.
(5) Die Schwerbehindertenvertretung ist berechtigt, an allen Sitzungen des Personalrats mit beratender Stimme teilzunehmen. Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben.
(6) Der Personalrat kann die Teilnahme der ihm nach § 43 Abs. 2 zur Verfügung gestellten Schreibkräfte sowie sachkundiger Personen gestatten.
(7) Der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden kann an Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch Zivildienstleistende betreffen; in diesem Fall sind ihm Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.
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