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Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes
§ 29 Ruhen der Mitgliedschaft, Befangenheit
(1) Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist; dies gilt für Arbeitnehmer entsprechend.
(2) Ein Mitglied des Personalrats darf bei der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen unmittelbar berühren, nicht anwesend sein. Dasselbe gilt für Angelegenheiten von Angehörigen des Mitglieds des Personalrats im Sinne von § 20 Abs. 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
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