Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § 26 Dauer der Amtszeit

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Abschnitt II
Personalrat
2. Amtszeit

§ 26 Dauer der Amtszeit

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit; die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 23 Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 23 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit ebenfalls spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Personalrat neu zu wählen ist. 4In den Fällen des § 23 Abs. 2 Buchst. a und b endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählte Personalrats.

(2) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Buchst. c führt der Personalrat die Geschäfte bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl weiter.


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