Besoldungsgesetz des Landes Saarland § .3c Besondere Zulage

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§ 3c Besondere Zulage

Lehrkräfte des gehobenen Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 erhalten für die Dauer der überwiegenden Verwendung an Erweiterten Realschulen, Gesamtschulen, Förderschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen, am Landesinstitut für Pädagogik und Medien und am Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 200 Euro. Die Zulage wird nach einer entsprechenden Verwendung von mindestens fünf Jahren bei guter Eignung, Leistung und Befähigung auf Antrag des Beamten gewährt. Die Zulage wird wie folgt gezahlt:

1. ab dem 1. April 2008 an Lehrkräfte, die spätestens am 31. März 2008 das 60. Lebensjahr vollendet haben,

2. ab dem 1. Oktober 2008 an Lehrkräfte, die spätestens am 30. September 2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben,

3. ab dem 1. April 2009 an alle Lehrkräfte.


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