Besoldungsgesetz des Landes Saarland § .3b Abweichende Bestimmung von Grundgehaltssätzen

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Saarland:

§ 3b Abweichende Bestimmung von Grundgehaltssätzen

(1) Für Beamte und Richter, für die nach dem 31. Dezember 2010 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem der nachstehend genannten Ämter entsteht, vermindert sich das Grundgehalt abweichend von § 19 Absatz 1 des nach § 1 Absatz 2 als Landesrecht fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetzes

bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 um 110,00 Euro,

bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 um 150,00 Euro,

bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 11 um 240,00 Euro,

bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 um 190,00 Euro,

bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 13 und R 1 um 350,00 Euro,

bei einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 um 370,00 Euro;

die Verminderung des Grundgehalts erfolgt für die Dauer von zwei Jahren nach Entstehung des Anspruchs. Satz 1 gilt nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs Dienstbezüge aus einem nicht in Satz 1 genannten Amt oder aus einem vor dem 1. Januar 2011 übertragenen Amt nach Satz 1 zugestanden oder wegen einer Beurlaubung oder einer Mitgliedschaft in einem Parlament nicht zugestanden haben. Die Zeit, in der abweichende oder verminderte Grundgehaltssätze in einem anderen Amt oder bei einem anderen Dienstherrn zugestanden haben, ist anzurechnen. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte und Richter, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge in einem vor dem 1. Januar 2011 begründeten hauptberuflichen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu demselben Dienstherrn gestanden haben. Der Dienstherr kann in begründeten Ausnahmefällen bei einem Mangel an geeigneten Bewerbern von der Verminderung absehen.

(2) Bei den am 31. Dezember 2010 vorhandenen Lehrkräften des gehobenen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13, deren Grundgehalt nach § 3b Absatz 2 des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) vermindert ist, verbleibt es abweichend von Absatz 1 bei einer Verminderung des Grundgehalts um 300,00 Euro. Die Verminderung entfällt nach zweijähriger Verwendung. Die Zeit, in der vor dem 1. Januar 2011 ein vermindertes Grundgehalt zugestanden hat, ist anzurechnen.


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