Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) von Rheinland-Pfalz: § 52 Stufenvertretungen

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt. Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L - sowie den Auszubildendenvergütungen, Praktikantenentgelten und Bezüge für Studierende von Bund, Länder und Kommunen. 

>>>Hier zur Bestellung des eBooks Tarifrecht

 


Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Rheinland-Pfalz

 

§ 52 Stufenvertretungen

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei der Mittelbehörde (§ 5 Abs. 2 Satz 2) ein Bezirkspersonalrat und bei der obersten Dienstbehörde ein Hauptpersonalrat gebildet.

(2) Bei einer der obersten Dienstbehörde nachgeordneten Behörde, deren Geschäftsbereich sich auf das ganze Land erstreckt, nimmt die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahr

a) der Bezirkspersonalrat, wenn nachgeordnete Dienststellen vorhanden sind,

b) der Personalrat der Behörde, wenn nachgeordnete Dienststellen nicht vorhanden sind.

Die zum Geschäftsbereich dieser Behörden gehörenden Beschäftigten nehmen an der Bildung des Hauptpersonalrats und, soweit nachgeordnete Dienststellen nicht vorhanden sind, an der Bildung des Bezirkspersonalrats nicht teil. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nachgeordneten Behörden des Geschäftsbereichs "Umwelt" des hierfür fachlich zuständigen Ministeriums sowie für den nachgeordneten Schulbereich des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.

(3) Für die Schulen werden Stufenvertretungen nach Maßgabe des § 97 gebildet.


Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Themen Rund um Personalräte. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2026