Besoldungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen § .9 Umwandlung von Planstellen
Werbung mit Textlink: Diesen Platz können Sie schon für 250 Euro ab 3 Monate mieten (Banner oder Text bis 150 Zeichen). Der Banner oder Text wird auf allen Einzelseiten dieser Website eingeblendet. Interesse? Einfach dieses Formular ausfüllen |
Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen:
§ 9 Umwandlung von Planstellen
Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder und mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Planstellen für Schulleiterinnen und Schulleiter und ihre Vertreterinnen und Vertreter umzuwandeln, soweit nach den Ergebnissen der amtlichen Schulstatistik Veränderungen in der gesetzlichen Zuordnung der Ämter eingetreten sind.
 |
Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.
Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt. Die Ratgeber sind als OnlineBuch verfügbar: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektror und Frauen im öffentlichen Dienst.
>>>Hier gehts es zum Bestellformular
|