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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen:
§ 6 Sonstige Zuwendungen
(1) Neben der Besoldung einschließlich Aufwandsentschädigungen dürfen sonstige
Geldzuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nur insoweit gewährt werden, als sie die Geldzuwendungen nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Regelungen nicht übersteigen. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrer Dienstherrin oder ihrem Dienstherrn erhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für im Wettbewerb stehende Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform und deren Verbände sowie im Wettbewerb stehende Eigenbetriebe.