Besoldungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen § .2 Landesbesoldungsordnungen

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§ 2 Landesbesoldungsordnungen

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage 1 - Landesbesoldungsordnungen -. Die Beträge der Zulagen sind in der Anlage 2 ausgewiesen.


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