Besoldungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen § 10 Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung H, Beträge der Zulagen, Anrechnungsbetrag
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§ 10 Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung H, Beträge der Zulagen, Anrechnungsbetrag
Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung H und die Anlage 2 (Beträge der Zulagen, Anrechnungsbetrag) jeweils an bundesgesetzliche Änderungen anzupassen und bekannt zu geben.
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