Personalvertretungsgesetz (PersVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern: § 89 Unzulässigkeit von abweichenden Regelungen

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

§ 89 Unzulässigkeit von abweichenden Regelungen

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, können durch Tarifvertrag, Dienstvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen abweichende Regelungen nicht getroffen werden.

 

 

 

 


 

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