Personalvertretungsgesetz (PersVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern: § 86 Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

§ 86 Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

Die Zusammenarbeit des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 Nr. 7, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie § 31 Abs. 3.


 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2026