Personalvertretungsgesetz (PersVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern: § 81 Theater und Orchester

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

§ 81 Theater und Orchester

(1) An den öffentlichen Theatern und Orchestern werden besondere Personalräte für die künstlerisch tätigen Personen gebildet.

(2) Das nicht künstlerische Personal wählt eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.


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