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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern
§ 78 Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung und Lehrerprüfungsamt
(1) Das Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung (LISA) ist für seine hauptamtlichen und hauptberuflichen Beschäftigten sowie für die hauptamtlichen und hauptberuflichen Beschäftigten der ihm unterstellten Ausbildungs- und Studienseminare Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Die in Satz 1 genannten Beschäftigten wählen einen Personalrat beim LISA. § 77 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die in einem Ausbildungsverhältnis für ein Lehramt stehenden Beschäftigten an den Ausbildungs- und Studienseminaren des LISA wählen eine Jugend- und Ausbildungsvertretung beim LISA. Sie nimmt gleichzeitig die Aufgaben einer Hauptjugend- und Ausbildungsvertretung wahr.
(3) Das Lehrerprüfungsamt ist Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Die Beschäftigten wählen einen Personalrat beim Lehrerprüfungsamt.