Personalvertretungsgesetz (PersVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern: § 66 Dienstvereinbarungen

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

§ 66 Dienstvereinbarungen

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie nicht Einzelregelungen sind oder gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht entgegenstehen. Sie sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen zuläßt.

(2) Dienstvereinbarungen sind durch den Leiter der Dienststelle und den Personalrat schriftlich abzuschließen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(3) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.

(4) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach Kündigung oder Ablauf einer zeitlich befristeten Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen weiter, bis sie durch eine andere Dienstvereinbarung ersetzt werden, sofern nicht eine Nachwirkung ausgeschlossen wurde.

(5) Durch Dienstvereinbarungen können Rechte und Pflichten des Personalrats weder erweitert noch eingeschränkt werden.

(6) Dienst- oder sonstige Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, treten außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen. 


 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2026