Personalvertretungsgesetz (PersVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern: § 55 Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

§ 55 Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen

(1) In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufe Bezirksjugend- und Ausbildungsvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.

(2) In den Fällen des § 47 Abs. 1 und 2 werden Gesamtjugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet. § 47 Abs. 3 bis 5 Satz 1 und §§ 49 bis 53 mit Ausnahme des § 52 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend.

(3) Für die Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen gelten § 46 Abs. 2 sowie §§ 49 bis 53 entsprechend.


 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2026