Personalvertretungsgesetz (PersVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern: § 36 Beiträge

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

§ 36 Beiträge

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen. 


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