Personalvertretungsgesetz (PersVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern: § 30 Teilnahme von Mitgliedern der Stufenvertretungen und Beauftragten der Gewerkschaften

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


{referenz;usb_die_beamtenversorgung}

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

§ 30 Teilnahme von Mitgliedern der Stufenvertretungen und Beauftragten der Gewerkschaften

(1) Der Personalrat kann bei Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung beschließen, daß beauftragte Mitglieder der Stufenvertretungen, die bei den übergeordneten Dienststellen bestehen, beratend an seinen Sitzungen teilnehmen.

(2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats oder in Gruppenangelegenheiten der Mehrheit der Gruppenvertretung kann ein Beauftragter einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen. § 25 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. 


 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2026