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eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt. Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L - sowie den Auszubildendenvergütungen, Praktikantenentgelten und Bezüge für Studierende von Bund, Länder und Kommunen. >>>Hier zur Bestellung des eBooks Tarifrecht
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Zur Übersicht des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
§ 51 Amtszeit und Geschäftsführung der Stufenvertretungen
(1) Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 23 bis 36, §§ 38 und 39, § 40 Abs. 1 bis 3, §§ 42 und 43 entsprechend.
(2) In Stufenvertretungen sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit auf Antrag freizustellen
ab 7 Mitgliedern ein Mitglied mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit,
ab 9 Mitgliedern ein Mitglied ganz und
ab 13 Mitgliedern zwei Mitglieder.
(3) § 31 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Mitglieder der Stufenvertretung spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag einzuberufen sind.
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