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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Zur Übersicht des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
§ 18 Wahl des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung
Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzung des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle unverzüglich eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.