Besoldungsgesetz des Landes Hessen: § .1a Lebenspartnerschaften

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Hessen:

§ 1a Lebenspartnerschaften

Soweit Ansprüche nach dem

1. Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen,

2. Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 323, 847, 2033) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung

auf dem Bestehen oder dem früheren Bestehen einer Ehe beruhen, sind diese Bestimmungen bei Bestehen oder bei früherem Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden.


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