Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Bundespersonalvertretungsgesetz § .22 Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung

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Zur Übersicht des Bundespersonalvertretungsgesetzes

 

BPversG neu 2021

Kapitel 2

§ 22 Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung

(1) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. § 21 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.

(2) Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 13 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Begründung

Zu § 22 (Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung)

§ 22 fasst die Fallgruppen, in denen die Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung erfolgt (§ 20
Absatz 2 und § 21 geltender Fassung), in einer Norm zusammen.

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht unter redaktioneller Anpassung der Verweise § 20 Absatz 2 geltender Fassung.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht unter redaktioneller Anpassung der Verweise § 21 geltender Fassung.



BPersVG alt

 

 

§ 22 Bundespersonalvertretungsgesetz

Findet eine Personalversammlung (§ 20 Abs. 2, § 21) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.


 

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