Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: § 95 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte

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§ 95 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte

(1) Die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden insbesondere über

1. Wahlanfechtungen nach § 25,

2. den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates nach § 28,

3. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

4. Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

5. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

6. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,

7. die Pflicht zur Durchführung von Entscheidungen nach § 75,

8. Streitigkeiten zwischen Dienststelle und Personalvertretung in den Fällen des § 47.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.


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