Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: § 79 Zahl der Mitglieder

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§ 79 Zahl der Mitglieder

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten aus einer Person,

21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten aus drei Mitgliedern,

51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,

201 bis 300 jugendlichen Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,

mehr als 300 jugendlichen Beschäftigten aus neun Mitgliedern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.


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